Rechtsprechung
   OLG Dresden, 16.09.2020 - Kart 9/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,52971
OLG Dresden, 16.09.2020 - Kart 9/19 (https://dejure.org/2020,52971)
OLG Dresden, Entscheidung vom 16.09.2020 - Kart 9/19 (https://dejure.org/2020,52971)
OLG Dresden, Entscheidung vom 16. September 2020 - Kart 9/19 (https://dejure.org/2020,52971)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,52971) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    Direkte Verlinkung leider nicht möglich. Bitte geben Sie das Aktenzeichen in das Suchformular auf der Folgeseite ein.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.11.2019 - EnVR 65/18

    Gewoba - Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Vorliegen eines

    Auszug aus OLG Dresden, 16.09.2020 - Kart 9/19
    Die Maßgaben der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.11.2019 (EnVR 65/18) zugrunde gelegt, seien sämtliche entscheidungserheblichen Kriterien für die Annahme, dass keine Kundenanlage vorläge, weil sie nicht mehr unbedeutend sei, erfüllt, da mit 10 Wohnblöcken mit einer Fläche von 30.000 m² mehrere Gebäude angeschlossen seien, die die vom Bundesgerichtshof genannte Fläche von deutlich über 10.000 m² übersteige.

    Das Bestimmtheitsgebot schließt die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und die Einräumung von Ermessen nicht aus; der Umstand, dass der Verordnungsgeber in einer Stromverordnung andere Kriterien aufgestellt hat als der Gesetzgeber in § 3 Nr. 24a EnWG, lässt einen Schluss auf eine nicht hinreichende Bestimmtheit nicht zu (ebenso BGH, Beschluss vom 12.11.2019, EnVR 65/18, Rn. 19, und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.06.2018, 3 Kart 48/17, Rn. 52 f. bei juris).

    Bei der Bestimmung in § 3 Nr. 24a EnWG handelt es sich daher lediglich um eine - eng und nach Maßgabe des EU-Rechts zu handhabende - generalklauselartige Beschreibung des Anwendungsbereichs der Richtlinien zur Ermittlung der Sachverhalte, in denen es offensichtlich an einem Regulierungsbedürfnis fehlt (BGH, Beschluss vom 12.11.2019, EnVR 65/18, Rn. 26; Wolf, EnWZ 2018, 387 [389]).

    Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 12.11.2019, EnVR 65/18, Rn. 24 f.) handelt es sich bei den beiden an die ...straße x1 und ...straße x2 angeschlossenen Energieversorgungsnetzen jeweils um eigenständige zusammengehörende Gebiete i.S.d. § 3 Nr. 24 lit. a EnWG.

    Beide streitgegenständlichen Energieanlagen sind jedoch auch nach Maßgabe der in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.11.2019 (EnVR 65/18) entwickelten Grundsätze und präzisierten Kriterien als für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität nicht unbedeutend anzusehen, so dass bereits deshalb die Voraussetzungen für eine Einordnung als Kundenanlage nicht vorliegen:.

    Das Kriterium "mehrere Hundert angeschlossene Letztverbraucher" dürfte, sofern man mit der Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass der Bundesgerichtshof diesen Begriff in seiner Grundsatzentscheidung im Sinne der Anzahl der Wohneinheiten und nicht im Sinne der hiervon im Einzelfall abweichenden Anzahl der natürlichen oder juristischen Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen (Legaldefinition in § 2 Nr. 25 EnWG; in einer Wohnung können mehrere natürliche Personen gemeinsam Vertragspartner des Energieversorgers sein und deshalb mehrere Letztverbraucher im Sinne des § 2 Nr. 25 EnWG leben) oder der Anzahl der Bewohner der Wohnungen verwendet hat, mit 96 Wohneinheiten gleichfalls nicht erfüllt sei, so dass bei diesem Gebiet im Ausgangspunkt davon auszugehen ist, dass es nicht wettbewerblich bedeutsam ist, sofern sich nicht aus der vom Bundesgerichtshof verlangten Gesamtbetrachtung durch den Tatrichter etwas anderes ergibt (BGH, Beschluss vom 12.11.2019, EnVR 65/18, Rn. 32 letzter Satz), weil mehrere der Kriterien nicht erfüllt sind.

    Das Kriterium "mehr als 1.000 MWh/a" ist nicht erfüllt bei einem angenommenen durchschnittlichen Verbrauch von ca. 480 MWh/a. Das Kriterium "mehrere Hundert angeschlossene Letztverbraucher" ist dann mit 160 Wohneinheiten nicht erfüllt, wenn man mit der Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass der Bundesgerichtshof diesen Begriff in seiner Grundsatzentscheidung im Sinne der Anzahl der Wohneinheiten gleichsetzen sollte (zweifelhaft, s.o.; für dieses Verständnis: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.06.2018, VI-3 Kart 48/17, Rn. 94, und OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.03.2018, 11 W 40/16 (Kart), Rn. 70), so dass auch bei diesem Gebiet im Ausgangspunkt davon auszugehen ist, dass es nicht wettbewerblich bedeutsam ist, sofern sich nicht aus der vom Bundesgerichtshof verlangten Gesamtbetrachtung durch den Tatrichter etwas anderes ergibt (BGH, Beschluss vom 12.11.2019, EnVR 65/18, Rn. 32 letzter Satz), weil mehrere der Kriterien nicht erfüllt sind.

    Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass die Einordnung an den Zielen des Regulierungsrechts zu messen ist (BGH, Beschluss vom 12.11.2019, EnVR 65/18, Rn. 29).

    Im Hinblick auf die Einordnung der beiden Anlagen als nicht mehr wirtschaftlich unbedeutend hat der Senat die von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien beachtet und die von dem Bundesgerichtshof geforderte Gesamtbetrachtung im Einzelfall vorgenommen; Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, die nach den Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 12.11.2019 (EnVR 65/18 und 66/18) ergangen wären und von denen der Senat abweichen würde, sind nicht ersichtlich.

  • OLG Düsseldorf, 13.06.2018 - 3 Kart 48/17

    Begriff der Kundenanlage i.S. von § 3 Nr. 24a EnWG

    Auszug aus OLG Dresden, 16.09.2020 - Kart 9/19
    Die Interessenberührung muss gegenwärtig sein, mithin andauern oder unmittelbar bevorstehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.06.2018, 3 Kart 48/17, Rn. 49 bei juris).

    Das Bestimmtheitsgebot schließt die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und die Einräumung von Ermessen nicht aus; der Umstand, dass der Verordnungsgeber in einer Stromverordnung andere Kriterien aufgestellt hat als der Gesetzgeber in § 3 Nr. 24a EnWG, lässt einen Schluss auf eine nicht hinreichende Bestimmtheit nicht zu (ebenso BGH, Beschluss vom 12.11.2019, EnVR 65/18, Rn. 19, und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.06.2018, 3 Kart 48/17, Rn. 52 f. bei juris).

    Das Kriterium "mehr als 1.000 MWh/a" ist nicht erfüllt bei einem angenommenen durchschnittlichen Verbrauch von ca. 480 MWh/a. Das Kriterium "mehrere Hundert angeschlossene Letztverbraucher" ist dann mit 160 Wohneinheiten nicht erfüllt, wenn man mit der Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass der Bundesgerichtshof diesen Begriff in seiner Grundsatzentscheidung im Sinne der Anzahl der Wohneinheiten gleichsetzen sollte (zweifelhaft, s.o.; für dieses Verständnis: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.06.2018, VI-3 Kart 48/17, Rn. 94, und OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.03.2018, 11 W 40/16 (Kart), Rn. 70), so dass auch bei diesem Gebiet im Ausgangspunkt davon auszugehen ist, dass es nicht wettbewerblich bedeutsam ist, sofern sich nicht aus der vom Bundesgerichtshof verlangten Gesamtbetrachtung durch den Tatrichter etwas anderes ergibt (BGH, Beschluss vom 12.11.2019, EnVR 65/18, Rn. 32 letzter Satz), weil mehrere der Kriterien nicht erfüllt sind.

  • OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 3 Kart 729/19

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur

    Auszug aus OLG Dresden, 16.09.2020 - Kart 9/19
    Hinsichtlich der neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.11.2019 sei der Beschwerdegegnerin insbesondere dahin beizupflichten, dass bei einer Anzahl von mehr als 200 Letztverbrauchern das Kriterium von "mehreren Hundert angeschlossener Letztverbraucher" erfüllt sei; gegen eine anders lautende Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.02.2020 (VI-3 Kart 729/19) habe sie Rechtsbeschwerde eingelegt.

    Seite 10 24a EnWG zu berücksichtigen und bei der Frage heranzuziehen, ob ein Bedürfnis für die Regulierung der zu betrachtenden Anlage besteht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2020, 3 Kart 729/19, Rn. 119 bei juris).

    Ein solches Abrechnungsprozedere wird im Hinblick auf die Einstufung von Energieanlagen als Kundenanlage unschädlich angesehen (OLG Düsseldorf, aaO; Thomale/Berger, aaO; s. a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2020, 3 Kart 729/19, Rn. 141 bei juris).

  • OLG Düsseldorf, 13.06.2018 - 3 Kart 77/17
    Auszug aus OLG Dresden, 16.09.2020 - Kart 9/19
    Aber eine unentgeltliche Durchleitung bedeutet durchaus, dass der Anlagenbetreiber für die Nutzung der Energieanlage von Letztverbrauchern kein verbrauchsabhängiges Entgelt erhalten darf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.06.2018, VI-3 Kart 77/17 (V), Rn. 71 bei juris).

    Dem von der Beschwerdeführerin weiter angeführten Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist im Übrigen ohnehin nicht zu entnehmen, in welcher Tiefe dort der Sachvortrag erfolgt ist und welche Nachweise erbracht worden sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.06.2018, VI-3 Kart 77/17 (V), Rn. 72, juris).

  • BGH, 12.11.2013 - EnVR 33/12

    Energiewirtschaftliche Verwaltungssache: Gerichtliche Überprüfbarkeit der

    Auszug aus OLG Dresden, 16.09.2020 - Kart 9/19
    Nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsätze oder nachträglich zu den Akten gelangte Urkunden werden grundsätzlich - auch im gerichtlichen Verfahren nach den §§ 75 ff EnWG - nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung (vgl. BGH, Beschluss vom 12.11.2013, EnVR 33/12, Rn. 12).

    Auch ist es entgegen ihrer Ansicht nicht möglich, den neuen nach Schluss der mündlichen Verhandlung gehaltenen Sachvortrag und die neuen Unterlagen ohne erneute mündliche Verhandlung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 12.11.2013, EnVR 33/12, Rn. 12).

  • BGH, 12.11.2019 - EnVR 66/18

    Beschwerde gegen eine Entscheidung der nach Bundesrecht zuständigen

    Auszug aus OLG Dresden, 16.09.2020 - Kart 9/19
    Soweit die Beschwerdeführerin in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.09.2020 behauptet, der Senat weiche mit seiner Einordnung der unzureichenden Darlegung der Unentgeltlichkeit von dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.11.2019 (EnVR 66/18, dort Rn. 19) ab, weil dem Bundesgerichtshof dort eine entsprechende Art der Darlegung der Beschwerdeführerin ausgereicht habe, ist dies so nicht zutreffend dargestellt.
  • BVerwG, 01.03.1995 - 8 C 36.92

    Öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis - Verwaltungsschuldverhältnis -

    Auszug aus OLG Dresden, 16.09.2020 - Kart 9/19
    Zwar ist zwingend wiederzueröffnen, wenn nachgereichte Schriftsätze und Unterlagen aufdecken, dass das Gericht den Sachverhalt bisher nicht ausreichend aufgeklärt hatte (sog. "verfrühter Verhandlungsschluss", vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1995, 8 C 36/92, NJW 1995, 2308, 2308, beck-online m.w.N.).
  • BGH, 14.03.2006 - VI ZR 335/04

    Einhaltung vorgeschriebener Schriftform durch Telefax

    Auszug aus OLG Dresden, 16.09.2020 - Kart 9/19
    Der Senat darf gemäß § 81 Abs. 1 Halbs. 1, § 83 Abs. 1 Satz 1 EnWG nämlich nur solche Umstände zur Grundlage seiner Entscheidung machen, die - zumindest konkludent - Gegenstand der mündlichen Verhandlung oder einer Beweisaufnahme waren (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2006 - VI ZR 335/04, NJW 2006, 2482 Rn. 23 mwN zu § 128 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
  • OLG Düsseldorf, 05.09.2018 - 3 Kart 80/17

    Rechte eines zu Unrecht nicht berücksichtigten Bieters in einer

    Auszug aus OLG Dresden, 16.09.2020 - Kart 9/19
    Seite 9 Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2018, VI-3 Kart 80/17, Rn. 59f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht